E-Werk Winkler

100% Ökostrom

ALLGEMEINE STROMLIEFERBEDINGUNGEN (ALB)

Elektrizitätswerk Winkler GmbH
Högweg 18
6133 Weerberg
FN 255092k
Landesgericht Innsbruck

(im Folgenden als „Stromlieferant“ bezeichnet)

Gültig ab 1.8.2022



Diese Allgemeinen Stromlieferbedingungen (kurz: ALB) sowie die Preisblätter liegen in ihrer jeweils gültigen Fassung im Kundenzentrum des Stromlieferanten bereit und können vom Kunden im Internet jederzeit unter www.e-werk-winkler.at abgerufen werden. Der Stromlieferant übermittelt dem Kunden auf sein Verlangen unentgeltlich ein Exemplar per Post.

1.GELTUNGSBEREICH UND VERTRAGSGEGENSTAND

1.1. Für wen gelten diese ALB?
Diese ALB regeln das Rechtsverhältnis zwischen dem Stromlieferanten und dem Kunden. Der Begriff „Kunde“ umfasst alle Geschlechter. Aus Gründen der Lesbarkeit wird nur dieser Begriff verwendet.
Diese ALB gelten für Haushaltskunden und Kleinunternehmer. Sofern für Unternehmen, die keine Kleinunternehmen sind, nicht gesonderte ALB vereinbart wurden, gelten diese ALB auch in diesem Verhältnis.
Der Begriff „Haushaltskunde“ bestimmt sich nach § 7 Abs 1 Z 25 ElWOG 2010 und meint Verbraucher im Sinne des § 1 Z 2 KSchG, die Energie für den Eigenverbrauch im Haushalt kaufen; dies schließt gewerbliche und berufliche Tätigkeiten nicht mit ein.
Der Begriff „Kleinunternehmer“ bestimmt sich nach § 7 Abs 1 Z 33 ElWOG 2010 und meint Unternehmen iSd § 1 Abs 1 Z 1 KSchG, die weniger als 50 Personen beschäftigen, weniger als 100.000 kWh an Elektrizität verbrauchen und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens zehn Millionen Euro haben.
Die Begriffe „Verbraucher“ und „Unternehmer“ bestimmen sich nach § 1 Abs 1 KSchG.

1.2. Welche Vorschriften gelten?

Es gilt der zwischen dem Stromlieferanten und dem Kunden geschlossene Stromliefervertrag sowie diese ALB. Daneben gelten die jeweils aktuell zwingend anwendbaren Rechtsvorschriften und unabdingbaren Marktregeln im Sinne des § 7 Abs 1 Z 46 EIWOG 2010, soweit sie sich auf das Verhältnis zwischen Stromlieferant und Kunden beziehen. Für den Fall, dass dem Kunden für den aufgrund des Stromliefervertrages versorgten Zählpunkt kein standardisiertes Lastprofil zugeordnet ist, gelten darüber hinaus die gesondert zu vereinbarenden Bestimmungen über das Fahrplanmanagement.

1.3. Was ist Gegenstand des Stromliefervertrages?

Mit dem Abschluss des Stromliefervertrages erwirbt der Kunde auf Vertragsdauer das Recht, für seine(n) im Stromliefervertrag angeführte(n) Zählpunkt(e) bzw. Anlage(n) vom Stromlieferanten elektrische Energie zu beziehen. Soweit im Einzelnen nicht anders vereinbart, verpflichtet sich der Kunde auf Vertragsdauer, den gesamten Bedarf an elektrischer Energie für den (die) im Stromliefervertrag genannten Zählpunkt(e) bzw. Anlagen vom Stromlieferanten zu beziehen.
Der Kunde darf diese elektrische Energie nur für eigene Zwecke verwenden und die Energie nicht an Dritte weitergeben.
Die Erbringung von Netzdienstleistungen ist nicht Gegenstand des Vertrages, sondern obliegt ausschließlich dem Netzbetreiber, mit dem ein gesonderter Netzzugangsvertrag abzuschließen ist. Klarstellend wird festgehalten, dass der Kunde die für den Transport, die Übertragung und Verteilung der vertragsgegenständlichen elektrischen Energie den Netzbetreibern geschuldeten Entgelte und Kosten samt den darauf lastenden Steuern, öffentlichen oder sonstigen Abgaben, Gebühren Beiträge, Zuschläge, Förderverpflichtungen und dergleichen selbst zu tragen hat und diese nicht Gegenstand dieses Vertrages sind.
Mit Wirksamkeit des Stromliefervertrages wird der Kunde mittelbares Mitglied jener Bilanzgruppe, der auch der Stromlieferant angehört.

2.VERTRAGSABSCHLUSS

2.1. Wie kommt der Vertrag zustande?

Der Stromliefervertrag kommt dadurch zustande, dass der vom Kunden schriftlich erteilte Auftrag zur Lieferung elektrischer Energie (Stromlieferung) vom Stromlieferanten binnen 14 Tagen ab Zugang oder mit Einverständnis des Kunden auch noch danach angenommen wird. Die Annahme kann mündlich, schriftlich oder auch – soweit es sich beim Kunden nicht um einen Verbraucher handelt – konkludent durch Aufnahme der Stromlieferung erfolgen. Hat der Stromlieferant dem Kunden ein schriftliches Angebot über die Lieferung elektrischer Energie gestellt, kommt der Vertrag dadurch zustande, dass der Kunde das Angebot schriftlich annimmt und diese Annahmeerklärung dem Stromlieferanten binnen 14 Tagen zugeht oder der Kunde, mit dem Willen, einen Liefervertrag mit dem Stromlieferanten abzuschließen, elektrische Energie bezieht.
Für Endverbraucher ohne Lastprofilzähler ist ein Vertragsabschluss auch elektronisch und formfrei über das vom Stromlieferanten auf seiner Website zur Verfügung gestellte Online-Wechselverfahren möglich.

2.2. Kann ein Kunde vom Vertrag zurücktreten?

Ein Verbraucher kann von einem Fernabsatzvertrag oder einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurücktreten.
Die Rücktrittsfrist beginnt 14 Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses, wobei der Tag des Vertragsschlusses nicht gezählt wird. Ist die Ausfolgung einer Vertragsurkunde unterblieben bzw. ist der Stromlieferant seiner gesetzlichen Informationspflicht nicht nachgekommen, so verlängert sich die Rücktrittsfrist um zwölf Monate. Holt der Stromlieferant die Informationspflicht bzw. die Ausfolgung der Vertragsurkunde innerhalb von zwölf Monaten ab dem Beginn der Frist nach, so endet die Rücktrittsfrist 14 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem der Kunde diese Information erhält.
Die Rücktrittserklärung ist an keine bestimmte Form gebunden. Der Kunde hat dem Stromlieferanten eindeutig seinen Willen, vom Vertrag zurückzutreten, mitzuteilen. Die Rücktrittsfrist ist gewahrt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird.
Im Falle des Rücktrittes hat der Stromlieferant alle vom Kunden geleisteten Zahlungen unverzüglich, spätestens jedoch binnen 14 Tagen ab Zugang der Rücktrittserklärung, zu erstatten. Der Stromlieferant hat für die Rückzahlung dasselbe Zahlungsmittel zu verwenden, dessen sich der Kunde für die Abwicklung seiner Zahlung bedient hat; die Verwendung eines anderen Zahlungsmittels ist aber dann zulässig, wenn dies mit dem Kunden ausdrücklich vereinbart wurde und dem Kunden dadurch keine Kosten anfallen. Hat der Kunde ein ausdrückliches darauf gerichtetes Verlangen erklärt, bereits vor Beginn der Rücktrittsfrist mit der Stromlieferung zu beginnen und hat der Stromlieferant hierauf mit der Vertragserfüllung begonnen, so hat der Kunde den Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zum Rücktrittszeitpunkt bereits erbrachten Dienstleistungen oder Lieferungen von elektrischer Energie im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen oder Lieferungen von elektrischer Energie entspricht.

3.LIEFERBEGINN UND VERTRAGSDAUER

3.1. Was sind die Voraussetzungen der Belieferung?

Der Beginn der Stromlieferungen zur Erfüllung dieses Stromliefervertrages durch den Stromlieferanten steht unter folgenden Bedingungen:
a.der Kunde verfügt über einen aufrechten Netzzugangsvertragmit einem zum Anschluss der Kundenanlage berechtigtenNetzbetreiber sowie einen den gesetzlichen Bestimmungenund technischen Sicherheitsanforderungen entsprechenden Netzzugang;
b.für den Fall, dass der Kunde zum Zeitpunkt des Abschlussesdes Stromliefervertrages bereits Strom von einem anderenLieferanten bezieht, die ordnungsgemäße Durchführung desvorgesehenen Wechselprozesses.
Der Kunde ist verpflichtet, alle ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, damit diese Bedingungen erfüllt werden können.

3.2. Wann beginnt die Belieferung?

Die Belieferung des Kunden mit elektrischer Energie erfolgt, sofern im Einzelnen nicht etwas anderes vereinbart ist, mit dem auf die Erfüllung der in Punkt 3.1. genannten Voraussetzungen folgenden Tag. Wird der Kunde bei Vertragsabschluss bereits von einem anderen Unternehmen mit Strom beliefert, wird die Stromlieferung 2 durch den Stromlieferanten nach Vollzug des Wechsels des bisherigen Lieferanten aufgenommen.

3.3. Wie lange gilt der Vertrag? Wann und wie kann er gekündigt werden?

Sofern nichts anderes vereinbart ist, wird der Stromliefervertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen. Haushaltskunden und Kleinunternehmen können einen auf unbestimmte Zeit geltenden Stromliefervertrag unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen kündigen. Der Stromlieferant kann den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von acht Wochen kündigen.
Wurde eine Mindestvertragslaufzeit vereinbart, können Haushaltskunden und Kleinunternehmen der Verlängerung bis spätestens zwei Wochen vor dem Ablauf der Mindestvertragslaufzeit widersprechen, andernfalls der Vertag auf unbestimmte Zeit gilt. Der Stromlieferant kann der Verlängerung unter Einhaltung einer Frist von acht Wochen widersprechen.
Unbefristete Stromlieferverträge mit Unternehmen, die keine Kleinunternehmen sind, können von beiden Vertragsparteien unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten jeweils zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Wurde mit Unternehmen, die keine Kleinunternehmen sind, ein Stromliefervertrag für einen bestimmten Zeitraum geschlossen, so endet der Vertrag mit dem vereinbarten Lieferende, sofern er nicht einvernehmlich schriftlich verlängert wird.
Jede Kündigung ist schriftlich zu erklären und bedarf zu ihrer Wirksamkeit des Zugangs beim jeweils anderen Vertragspartner. Haushaltskunden und Kleinunternehmen können Kündigungen bzw. für die Einleitung und Durchführung des Wechsels relevante Willenserklärungen gegenüber dem Stromlieferanten aber auch elektronisch über dessen Website, in dessen Kundenportal oder an die offizielle E-Mail-Adresse des Stromlieferanten, welche auf der Webseite bekannt gegeben ist, zu jeder Zeit formfrei vornehmen.

3.4. Kann der Vertrag außerordentlich gekündigt werden?

Eine vorzeitige Beendigung des Stromliefervertrages durch außerordentliche Kündigung ist für beide Vertragsparteien aus wichtigem Grund jederzeit schriftlich, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, mit sofortiger Wirkung möglich. Wichtige Gründe sind insbesondere:
a. die in Punkt 4.1 lit. c bis f genannten Gründe;
b. die Nichterfüllung der in Punkt 11.1. vorgesehenen Meldepflichten;
c. die unbefugte Entnahme, Verwendung oder Weiterleitung von elektrischer Energie;
d. wenn die Einleitung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Vertragspartei mangels Masse abgewiesen wird;
e. wenn der Kunde auszieht oder übersiedelt und der Kunde nicht vor diesem Ereignis ausdrücklich die Fortsetzung des Vertrages gewünscht hat;
f. wenn der Kunde verstirbt und nicht innerhalb von 14 Tagen unter den Voraussetzungen des Punkt 10. die Fortsetzung des Vertrages durch einen Rechtsnachfolger ausdrücklich erklärt wird.
Der Stromlieferant informiert den jeweiligen Netzbetreiber von der Einstellung der Energielieferung.
Haushaltskunden und Kleinunternehmen sind zur vorzeitigen Auflösung des Liefervertrages berechtigt, wenn sie die Nutzung der Verbrauchsstelle (Zählpunkt) dauerhaft aufgeben. Der frühestmögliche Auflösungstermin ist dabei jener Werktag, der dem Zugang der Mitteilung des Kunden beim Stromlieferanten folgt.

3.5. Wie hat der Stromlieferant die Kündigung zu erklären?

Der Stromlieferant kann die Kündigungserklärung sowie sämtliche anderen Erklärungen und Schriftstücke rechtswirksam an die zuletzt dem Stromlieferanten vom Kunden bekannt gegebene Anschrift zustellen. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde die Änderung seiner Anschrift nicht bekannt gegeben hat und dem Stromlieferanten keine andere Anschrift des Kunden bekannt ist. Hat der Kunde den Stromliefervertrag elektronisch abgeschlossen und wurde eine elektronische Korrespondenz vereinbart, können sämtliche Erklärungen der Vertragsparteien auch auf elektronischem Wege rechtsverbindlich übermittelt werden. Dabei gilt, dass Erklärungen des Lieferanten an die ihm zuletzt bekannte E-Mailadresse oder durch Hinterlegung der elektronischen Nachricht im Konto des Kunden auf dem Portal des Lieferanten als rechtsverbindlich zugestellt anzusehen sind.

4. LIEFERQUALITÄT UND UNTERBRECHUNGEN

4.1. Wann darf die Lieferung unterbrochen werden?

Der Stromlieferant ist berechtigt, die Stromlieferung zu unterbrechen bzw. auszusetzen, wenn
a. er an der Erzeugung, am Bezug oder an der Lieferung elektrischer Energie durch höhere Gewalt gehindert wird;
b. sonstige Hindernisse für die Stromlieferung vorliegen, die nicht in der Verantwortung des Stromlieferanten liegen;
c. die in Punkt 3.1. lit. a. genannte Bedingung nicht erfüllt ist;
d. im Fall, dass der Kunde mit der Zahlung fälliger Rechnungen oder der Leistung einer Vorauszahlung bzw. Sicherheitsleistung, obwohl der Stromlieferant dies verlangt hat und die Voraussetzungen dafür vorliegen, in Verzug gerät; vor Aussetzung der Lieferung hat eine zweimalige Mahnung unter Nachfristsetzung von jeweils zumindest zwei Wochen mit Androhung der Aussetzung der Lieferung gemäß § 82 Abs 3 ElWOG 2010 zu erfolgen, wobei die 2. Mahnung entweder mittels eingeschriebenem Brief zu erfolgen hat oder durch einen Boten persönlich zu überbringen ist;
e. wenn Mitarbeitern oder Beauftragten des Netzbetreibers der Zutritt zu den Messeinrichtungen gemäß den entsprechenden Bestimmungen des Netzzugangvertrages nicht möglich ist;
f. bei Umgehung oder Beeinflussung von Mess-, Steuer-, und Datenübertragungeinrichtungen durch den Kunden.
Abschaltungen von Anlagen von Haushaltskunden und Kleinunternehmen in Folge von Zahlungsverzug dürfen nicht am letzten Arbeitstag vor Wochenenden oder gesetzlichen Feiertagen vorgenommen werden. Sobald die Gründe für die Aussetzung der Lieferung entfallen, wird der Stromlieferant den Netzbetreiber mit der Wiedereinschaltung der Kundenanlage beauftragen. Die Kosten des Netzbetreibers für die Aussetzung, physische Trennung und Wiedereinschaltung der Kundenanlage treffen den jeweiligen Verursacher.

4.2. Wer ist für die Lieferqualität verantwortlich?

Die Erfüllung der Qualitätsanforderungen für elektrische Energie am Netzanschlusspunkt des Kunden ist entsprechend den Bestimmungen des Netzzugangsvertrages Aufgabe des Netzbetreibers.

4.3. Was ist, wenn der Kunde auf eine ununterbrochene Versorgung angewiesen ist?

Ist der Kunde aus besonderen Gründen auf eine ununterbrochene Versorgung mit elektrischer Energie angewiesen, hat er selbst jene Vorkehrungen zu treffen, um Schäden aus Lieferunterbrechungen zu vermeiden.

5. HAFTUNG

Der Stromlieferant haftet gegenüber Kunden im Zusammenhang mit der Erfüllung des Stromliefervertrages nur für Schäden, die der Stromlieferant oder eine Person, für welche er einzustehen hat, vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat. Im Falle von leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung mit einem Höchstbetrag von € 2.500,- pro Schadensfall begrenzt. Für Schäden an Personen jedoch haftet der Stromlieferant auch bei leichter Fahrlässigkeit ohne Betragsbegrenzung. Die Haftung für Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Produktionsausfälle, Betriebsstillstand sowie für alle mittelbaren Schäden ist ausgeschlossen.
Für Kunden, die Verbraucher sind, gelten diese Haftungsausschlüsse nur bei leichter Fahrlässigkeit, nicht aber bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Zur Sicherung der Beweislage wird der Kunde dem Stromlieferanten Schäden unter Darstellung des Schadenausmaßes und der Schadenhöhe unverzüglich schriftlich mitteilen. Außer im Falle von Verbrauchern verjähren Schadenersatzansprüche spätestens nach Ablauf von 6 Monaten von dem Zeitpunkt an, zu welchem der Geschädigte von dem Schaden Kenntnis erlangt.

6. PREISE / PREISÄNDERUNGEN

6.1. Welche Preise gelten?

Das vom Kunden für die Lieferung von elektrischer Energie geschuldete Entgelt richtet sich nach den jeweils vereinbarten Preisen (Grundpreis, Verbrauchspreis, Nebenleistungen, etc.). Sofern mit dem Kunden keine Sondervereinbarungen getroffen wurden, gelten die Preise laut dem zum Zeitpunkt des 3 Vertragsschlusses gültigen Preisblatt, welche dem Kunden vor Vertragsabschluss in geeigneter Form bekanntgegeben werden. Das Preisblatt liegt zudem am Firmensitz zur Einsicht auf und ist auf der Webseite des Stromlieferanten abrufbar. Es wird dem Kunden auf dessen Wunsch kostenlos postalisch zugesandt oder auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt. Die in den Preisblättern ausgewiesenen Preise sind Inklusivpreise und enthalten sämtliche Zuschläge und weiterverrechnete Abgaben mit Ausnahme der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe (derzeit 20 % des Nettobetrages). Die auf Grund des Stromliefervertrages zu verrechnenden Preise beziehen sich ausschließlich auf die Lieferung von elektrischer Energie einschließlich Ausgleichsenergie und auf Herkunftsnachweise sowie alle darauf auf Grund von Gesetzen oder anderen hoheitlichen Akten entfallenden Steuern, Abgaben und Gebühren. Alle vom Netzbetreiber zu verrechnenden Kostenbestandteile, wie z.B. Netzzutrittsentgelte, Systemnutzungsentgelte, Messpreise, Erneuerbaren-Förderpauschale, Erneuerbaren-Förderbeitrag, sowie durch Gesetz begründete oder auf andere hoheitliche Akten entfallenden Steuern, Abgaben oder Zuschläge sind nicht enthalten und werden daher dem Kunden vom Netzbetreiber in Rechnung gestellt.

6.2. Auf welchen Umständen basiert die Preisbemessung? Was gilt, wenn sich diese ändern?

Die Preisbemessung basiert auf den vom Kunden zu Vertragsbeginn bekannt gegebenen preisrelevanten Umständen. Preisrelevante Umstände sind (i) verbrauchsbezogene Umstände, zu denen der Stromlieferant im Zuge des Vertragsabschlusses Angaben vom Kunden verlangt und (ii) preisrelevante Umstände, die der Stromlieferant gegenüber dem Kunden im Zuge des Vertragsabschlusses als solche bezeichnet (zB.: Installation einer PV-Anlage oder Ladestation für Elektrofahrzeuge, Teilnahme an Energiegemeinschaften, etc.). Der Kunde hat gegenüber dem Stromlieferanten alle notwendigen und erforderlichen Angaben zu den preisrelevanten Umständen zu machen. Kunden, die keine Verbraucher oder Kleinunternehmer sind, haben den Stromlieferanten über Änderungen der preisrelevanten Umstände zu informieren. In diesem Fall kann der Stromlieferant die Preise nach billigem Ermessen anpassen (Punkt 6.4.).
Sollte ein Tarif bzw. Produkt vom Vorliegen oder Nichtvorliegen eines bestimmten vereinbarten Umstandes abhängig sein, so hat der Kunde den Wegfall bzw. Eintritt dieses Umstandes dem Stromlieferanten unverzüglich mitzuteilen. Verbraucher und Kleinunternehmer können in diesem Fall einen anderen vom Stromlieferanten angebotenen Standardtarif wählen. Sollte der Kunde binnen vier Wochen ab Mitteilung keine Wahl treffen, gilt jener Tarif als vereinbart, welcher sonst für Kunden in der Grundversorgung zur Anwendung kommt. Gegenüber Kunden, die keine Verbraucher oder Kleinunternehmer sind, kann der Stromlieferant die Preise nach billigem Ermessen anpassen (Punkt 6.4.).

6.3. Wie und unter welchen Umständen können die Preise geändert werden?

Entgelte können gemäß den Bestimmungen des § 80 Abs 2a und 2b ElWOG 2010 geändert werden. Gemäß § 80 Abs 2a ElWOG 2010 müssen Änderungen der vertraglich vereinbarten Entgelte von Verbrauchern im Sinnae des § 1 Abs 1 Z 2 KSchG und Kleinunternehmern mit unbefristeten Verträgen in einem angemessenen Verhältnis zum für die Änderung maßgebenden Umstand stehen. Bei Änderung oder Wegfall des Umstands für eine Entgelterhöhung hat eine entsprechende Entgeltsenkung zu erfolgen. Verbraucher und Kleinunternehmer werden über Anlass, Voraussetzung, Umfang und erstmalige Wirksamkeit der Entgeltänderungen auf transparente und verständliche Weise mindestens ein Monat vor erstmaliger Wirksamkeit der Änderungen schriftlich in einem persönlich an sie gerichteten Informationsschreiben oder auf ihren Wunsch elektronisch informiert. Verbraucher und Kleinunternehmer sind berechtigt, die Kündigung des Vertrags binnen vier Wochen ab Zustellung des Schreibens kostenlos und ungeachtet allfälliger vertraglicher Bindungen zu erklären. Im Falle einer Kündigung endet das Vertragsverhältnis zu den bisherigen Vertragsbedingungen bzw. Entgelten mit dem nach einer Frist von drei Monaten folgenden Monatsletzten ab Wirksamkeit der Änderungen, sofern der Kunde bzw. Verbraucher oder Kleinunternehmer nicht zu einem früheren Zeitpunkt einen neuen Lieferanten (Versorger) namhaft macht und von diesem beliefert wird.

6.4. Preisänderungen bei Unternehmerkunden

Gegenüber Unternehmern, die keine Kleinunternehmen sind, ist der Stromlieferant berechtigt bei Änderungen (z.B. Einstandspreise von elektrischer Energie, Primärenergiepreise, kollektivvertraglich bedingte Änderung der Lohnkosten, Lizenzgebühren für Software und Entgelte für EDV-Wartungsverträge, die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Kunden notwendig sind), welche die Lieferung von elektrischer Energie betreffen, den Energiepreis nach billigem Ermessen anzupassen. Preiserhöhungen werden dem Kunden zeitgerecht in schriftlicher Form vor dem Wirksamwerden der Änderung bekannt gegeben. Preisänderungen aufgrund derartiger Kostensteigerungen oder -senkungen berechtigen den Kunden nicht zur Vertragsauflösung.

7. ABRECHNUNG

7.1. Wie wird die Verrechnung vorgenommen?

Die Rechnungslegung über den vom Stromlieferanten gelieferten Strom an den Kunden erfolgt sofern nichts anderes vereinbart wurde einmal jährlich zu dem vertraglich vereinbarten Abrechnungszeitpunkt. Dieser Abrechnungszeitpunkt ergibt sich, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, aus dem vom Netzbetreiber vorgesehenen Zeitpunkt für die Ablesung der Messeinrichtungen. Sofern der Netzbetreiber den Abrechnungszeitpunkt ändert, wird auch der Stromlieferant den vertraglich vereinbarten Abrechnungszeitpunkt entsprechend anpassen und eine zusätzliche Abrechnung vornehmen; die Änderung ist dem Kunden vom Netzbetreiber rechtzeitig mitzuteilen, einer gesonderten Mitteilung durch den Stromlieferanten bedarf es in diesem Fall nicht mehr.
Dem Stromlieferanten steht es frei, pro Jahr bis zu zwölf Teilzahlungsbeträge in regelmäßigen Intervallen zu verrechnen; die Teilzahlungsintervalle können vom Stromlieferanten aus wirtschaftlichen oder organisatorischen Gründen in diesem Rahmen einseitig abgeändert werden. Auf Verlangen des Kunden ist diesem jedenfalls die Möglichkeit einzuräumen, jährlich zumindest zehn Teilbetragszahlungen zu leisten. Teilzahlungsbeträge sind auf sachliche und angemessene Weise auf Basis des Letztjahresverbrauches tagesanteilig zu berechnen, wobei die aktuellen Energiepreise zugrunde gelegt werden. Liegt kein Letztjahresverbrauch vor, so sind die Teilzahlungsbeträge auf Basis des zu erwartenden Stromverbrauchs, wie er sich aufgrund der Schätzung des Verbrauchs vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung allenfalls vom Kunden angegebener tatsächlicher Verhältnisse ergibt, zu berechnen. Die der Teilbetragsberechnung zugrundliegende Menge in kWh wird dem Kunden schriftlich oder auf dessen Wunsch elektronisch mitgeteilt. Die schriftliche Mitteilung kann auf der Jahresabrechnung oder der ersten Teilzahlungsvorschreibung erfolgen. Ändern sich die Strompreise, so werden die folgenden Teilzahlungen im Ausmaß der Preisänderung angepasst; bei einer Erhöhung der Strompreise kann der Stromlieferant jedoch von einer Anpassung der Teilzahlungen absehen.
Der Kunde erhält auf Anfrage eine unterjährige Abrechnung; der Stromlieferant ist in diesem Fall berechtigt, für den Mehraufwand einen angemessenen Pauschalbetrag gem. Preisblatt für Nebenleistungen in Rechnung zu stellen.
Es wird gem. § 84a Abs 3 ElWOG 2010 darauf hingewiesen, dass bei Bestehen eines entsprechenden Vertrages, der die Auslesung und Verwendung von Viertelstundenwerten erfordert bzw. bei Zustimmung des Kunden diese Viertelstundenwerte zum Zwecke der Abrechnung, zur Prognoseerstellung sowie für die Verbrauchs- und Stromkosteninformation im Sinne des § 81a Abs 1 ElWOG 2010 verwendet werden.

7.2. Wie wird der Stromverbrauch bestimmt?

Die der Rechnungslegung zugrunde liegenden Messwerte werden durch Ablesung der beim Kunden befindlichen Messeinrichtungen durch den Netzbetreiber festgestellt. Art und Umfang der Messeinrichtungen werden vom Netzbetreiber den jeweiligen Erfordernissen entsprechend festgelegt.

7.3. Was passiert bei Preisänderungen während der Rechnungsperiode?

Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraumes die Strompreise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch durch tageweise Aliquotierung berechnet, sofern keine ab- bzw. über Fernabfrage ausgelesenen Zählerstände vorliegen.

7.4. Wie wird mit Teilzahlungsguthaben umgegangen?

Die Summe der verrechneten Teilzahlungsbeträge wird vom Gesamtbetrag der Jahresabrechnung in Abzug gebracht. Übersteigt die Summe der verrechneten Teilzahlungsbeträge die Jahresabrechnung (= Teilzahlungsguthaben), wird das Teilzahlungsguthaben auf die nächsten Teilzahlungsbeträge angerechnet. Übersteigt der Guthabensbetrag die für das kommende Abrechnungsintervall fälligen Teilzahlungen, wird der übersteigende Guthabensbetrag auf Antrag des Kunden analog zu den folgenden Bestimmungen für die Vertragsbeendigung rückerstattet. Ein bei Vertragsbeendigung verbleibendes Teilzahlungsguthaben wird vom Stromlieferanten spätestens binnen 14 Tagen auf ein vom Kunden bekanntzugebendes inländisches Bankkonto überwiesen, sofern gegenüber dem Kunden keine offenen Forderungen bestehen. Besteht bereits ein Bankeinzugsauftrag, wird das Guthaben auf das dafür verwendete Bankkonto überwiesen. Gibt der Kunde kein Bankkonto an, wird der Guthabensbetrag durch Postanweisung ausbezahlt. Etwaige dadurch entstehende Kosten werden dem Kunden in Abzug gebracht. Ist der Kunde verzogen, ohne eine neue Adresse bekannt zu geben, wird der Guthabensbetrag drei Jahre lang ohne Verzinsung zur Auszahlung an den Kunden bereitgehalten; nach Ablauf dieser Frist verfällt das Guthaben zugunsten des Stromlieferanten. Gibt der Kunde seinen Auszug bekannt, wird der Stromlieferant den Kunden auf diese Rechtsfolgen hinweisen.

7.5. Kann es zu Nachzahlungen kommen?

Aus der Jahresabrechnung kann sich für den Kunden die Pflicht zur Nachzahlung ergeben. Entsprechend § 82 Abs 2a ElWOG 2010 steht Verbrauchern und Kleinunternehmern für diesen Fall die Möglichkeit einer Ratenzahlung für die Dauer von bis zu 18 Monaten offen. Nähere Modalitäten der Ratenzahlung können durch Verordnung der Regulierungsbehörde geregelt werden.

8. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN


8.1. Wann ist die Rechnung fällig? Wie ist die Zahlung geregelt?

Rechnungen und Teilzahlungsanforderungen sind binnen 14 Tagen nach Zugang ohne Abzüge zur Zahlung fällig, sofern nicht auf der Rechnung oder der Teilzahlungsanforderung ein späteres Fälligkeitsdatum angegeben ist oder sich ein solches aus einer Einzelvereinbarung ergibt. Die Bezahlung der Rechnung bzw. der Teilzahlungsbeträge durch den Kunden kann mittels Banküberweisung oder durch Bankeinzugsverfahren durch den Stromlieferanten erfolgen. Wird durch Banküberweisung bezahlt, haben Verbraucher die Überweisung spätestens am Fälligkeitstag durchzuführen, andere Kunden haben die Überweisung so rechtzeitig durchzuführen, dass der fällige Betrag am Fälligkeitstag dem Bankkonto des Stromlieferanten gutgeschrieben wird. Für nicht automatisiert zuordenbare Zahlungen (insbesondere bei Verwendung von nicht EDV-lesbaren Zahlscheinen und unvollständig übermittelten Formularen bei Telebanking) sowie bei Baranweisungen ist der Stromlieferant berechtigt, für den Mehraufwand einen Pauschalbetrag laut Preisblatt für Nebenleistungen in Rechnung zu stellen. Kosten für die Überweisungen des Kunden (z.B. Bankspesen des Kunden) gehen zu dessen Lasten. Zahlungen des Kunden werden ungeachtet ihrer Widmung immer auf die zuerst fälligen Verbindlichkeiten angerechnet.

8.2. Was passiert im Falle des Zahlungsverzuges?

Bei Zahlungsverzug des Kunden ist der Stromlieferant berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem jeweils von der Europäischen Zentralbank verlautbarten Basiszinssatz zu verrechnen. Dabei ist der Basiszinssatz, der am ersten Kalendertag eines Halbjahres gilt, für das jeweilige Halbjahr maßgebend. Bei Zahlungsverzug eines Verbrauchers werden Zinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten per annum verrechnet.
Daneben sind bei Zahlungsverzug insbesondere auch die Mahnspesen laut Preisblatt für Nebenleistungen sowie etwaige zusätzliche notwendige Kosten außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen sowie Rückläufergebühren zu ersetzen, soweit sie zur zweckentsprechenden Einbringung notwendig sind, den Kunden ein Verschulden trifft und die Kosten in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen. Im Falle der Beauftragung eines Inkassobüros oder eines Rechtsanwaltes werden die tatsächlich entstehenden Kosten bis zu jener Höhe verrechnet, die sich aus der jeweils geltenden Verordnung der zulässigen Gebühren für Inkassoinstitute sowie dem jeweils geltenden Rechtsanwaltstarifgesetz ergibt. Das in § 1333 Abs 2 ABGB normierte Angemessenheitsverhältnis bleibt durch diese Bestimmung unberührt.
Für Kunden, die Unternehmer sind, gilt zudem § 458 UGB, wonach der Stromlieferant bei der Verzögerung von Geldforderungen berechtigt ist, vom Schuldner den in § 458 UGB jeweils geltenden Pauschalbetrag (derzeit € 40,-) zu fordern.
Wir weisen an dieser Stelle nochmals darauf hin, dass ein Verzug unter Umständen zur Lieferunterbrechung (Punkt 4.1.) sowie zur Vertragsauflösung (Punkt 3.4.) führen kann.

8.3. Bis wann können Einwendungen gegen die Rechnung erhoben werden?

Einwendungen gegen die Richtigkeit der Rechnung sind innerhalb von 2 Monaten ab Rechnungserhalt schriftlich an den Stromlieferanten zu richten. Einwendungen hindern nicht die Fälligkeit des gesamten Rechnungsbetrages.

8.4. Können Forderungen aufgerechnet werden?

Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Verbindlichkeiten gegenüber dem Stromlieferanten mit Gegenansprüchen aufzurechnen. Dies gilt nicht für das Recht eines Verbrauchers seine Verbindlichkeiten durch Aufrechnung aufzuheben, für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Stromlieferanten oder für Gegenforderungen, die im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Verbrauchers stehen, die gerichtlich festgestellt oder die vom Unternehmer anerkannt worden sind.

8.5. Was ist bei Rechnungsfehlern? Kann die Rechnung berichtigt werden?

Wenn eine Prüfung der Messeinrichtung eine Überschreitung der gesetzlichen Verkehrsfehlergrenze ergibt oder wenn Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt werden, sind die auf Basis der falschen Daten gelegten Rechnungen zu berichtigen und muss
a. der Stromlieferant den zu viel bezahlten Betrag erstatten oder
b. der Kunde den zu wenig berechneten Betrag nachzahlen.

9. SICHERHEITSLEISTUNG, VERTRAGSSTRAFE

9.1. Wie sind Vorauszahlungen geregelt? Kann der Stromlieferant Vorauszahlungen verlangen?

Über die in Punkt 7.1. genannten Teilzahlungen hinausgehend kann der Stromlieferant für zukünftige Stromlieferungen eine angemessene Vorauszahlung verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles zu erwarten ist, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt. Bei entsprechenden Hinweisen ist der Stromlieferant zu einer Bonitätsprüfung des Kunden berechtigt.
Der Stromlieferant kann vom Kunden eine Vorauszahlung insbesondere dann verlangen, wenn
a. ein außergerichtlicher Ausgleichsversuch beantragt wurde,
b. ein Insolvenzverfahren beantragt, eröffnet oder bewilligt wurde,
c. ein Liquidationsverfahren eingeleitet wurde oder
d. der Kunde zum wiederholten Male fällige und unstrittige Zahlungsverpflichtungen aus dem Liefervertrag nicht oder nicht vollständig zum Fälligkeitszeitpunkt geleistet hat und trotz Mahnung und Nachfristsetzung von vierzehn Tagen seinen Zahlungsverpflichtungen nicht vollständig nachgekommen ist,
e. nach den jeweiligen Umständen, z.B. nach einer Insolvenzaufhebung, einer Abweisung der Insolvenzeröffnung mangels Masse oder nach zweimaligem Zahlungsverzug zu erwarten ist, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt,
f. die Lieferung mit elektrischer Energie nur für einen kurzen Zeitraum (z.B. Märkte) vereinbart wurde.
Die Vorauszahlung kann bis zur Höhe eines Betrages, der den Kosten des durchschnittlichen Stromverbrauchs für drei Monate entspricht, verlangt werden. Der durchschnittliche Stromverbrauch wird auf Basis der drei vorhergehenden Abrechnungszeiträume oder sollten derartige Werte nicht vorliegen nach dem durchschnittlichen Verbrauch von drei Abrechnungszeiträumen vergleichbarer Kunden ermittelt.

9.2. Welche sonstigen Sicherheitsleistungen sind möglich?

Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Stromlieferant beim Kunden die Leistung einer Sicherheit (z. B. Bankgarantie, Barkaution, Hinterlegung von Sparbüchern) in der Höhe von bis zu einem Viertel des Wertes des voraussichtlichen Jahresstromverbrauches verlangen. Barkautionen werden jeweils zum Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank verzinst. Ist der 5 Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank negativ, dann wird er für Zwecke dieser Verzinsung mit null angesetzt.

9.3. Wann ist ein Zählgerät mit Prepayment-Funktion zu installieren?

Verlangt der Stromlieferant eine Vorauszahlung oder sonstige Sicherheitsleistung, hat jeder Kunde, der Endverbraucher ohne Lastprofilzähler ist, das Recht, stattdessen die Installation eines Zählgerätes mit Prepayment-Funktion zu verlangen. In diesem Fall wird der Stromlieferant die für die Einrichtung der Prepayment-Zahlung notwendigen Informationen zeitgerecht an den Netzbetreiber übermitteln. Die Installation des Zählgerätes richtet sich nach den Allgemeinen Bedingungen des Verteilernetzbetreibers.

9.4. Wie ist bei der Verwertung von Sicherheiten vorzugehen?
Der Stromlieferant kann sich aus der Sicherheit schadlos halten, wenn der Kunde im Verzug ist und er nach einer erneuten schriftlichen Mahnung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen nachgekommen ist. Der Stromlieferant retourniert die Sicherheitsleistung bzw. sieht von einer Vorauszahlung ab, wenn die Voraussetzungen zu ihrer Vorschreibung weggefallen sind. Die Rückgabe bzw. das Absehen von der Vorauszahlung hat auch auf Kundenwunsch zu erfolgen, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ein Jahr regelmäßig nachkommt und eine aktuelle Bonitätsprüfung mit KSV1870 WarenKreditEvidenz, Deltavista Quick Check-Consumer oder einem gleichwertigen Verfahren nicht eine mangelhafte Bonität des Kunden aufweist. Jedenfalls hat die Rückgabe auf Wunsch zu erfolgen, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen zwei Jahre regelmäßig nachkommt.
Für Kunden der Grundversorgung gelten die Bestimmungen des Punktes 15.

9.5. Wann können Vertragsstrafen fällig werden?

Der Stromlieferant ist berechtigt, eine Vertragsstrafe zu verlangen, wenn Mess-, Steuer- und Datenübertragungseinrichtungen durch den Kunden umgangen oder das Messergebnis beeinflusst werden. Die Vertragsstrafe wird für die Dauer der unbefugten Energieentnahme berechnet. Kann diese nicht mit ausreichender Plausibilität ermittelt werden, kann die Vertragsstrafe für ein Jahr berechnet werden.
Die Vertragsstrafe wird zu dem mit dem Kunden vereinbarten Energiepreis während der Dauer der unbefugten Energieentnahme erhöht um 25 Prozent bemessen. Zugleich wird angenommen, dass der Kunde für die Dauer des unbefugten Bezugs von elektrischer Energie
a. die in seiner Anlage vorhandenen Verbrauchsgeräte entsprechend seinem täglichen Durchschnittsverbrauch während der letzten zwei vollen Kalendermonate vor Beginn des unbefugten Bezugs benützt hat oder – sofern dieser Wert nicht feststellbar ist
b. die der technischen Konzeption seiner Anlage entsprechende, maximal übertragbare Leistung entsprechend dem täglichen Durchschnittsverbrauch vergleichbarer Kundenanlagen beansprucht hat.
Die Vertragsstrafe unterliegt dem richterlichen Mäßigungsrecht. Die Verrechnung einer Vertragsstrafe schließt die Geltendmachung weiterer Schäden, die dem Stromlieferanten durch das rechtswidrige Verhalten des Kunden entstanden sind, nicht aus.

10. RECHTSNACHFOLGE

Ein durch Gesamtrechtsnachfolge herbeigeführter Wechsel in der Person des Kunden ist dem Stromlieferanten unverzüglich mitzuteilen. Eine Übertragung der Rechte und Pflichten des Kunden aus dem Stromliefervertrag durch Einzelrechtsnachfolge ist nur mit Zustimmung des Stromlieferanten möglich. Der Stromlieferant wird eine solche Zustimmung jedoch nur aus wichtigem Grund verweigern. Erfolgt der Vertragseintritt während eines Abrechnungszeitraumes ohne Zwischenabrechnung, so haften der bisherige Kunde und der neue Kunde zur ungeteilten Hand für die Verbindlichkeiten aus diesem Abrechnungszeitraum.

11. MELDEPFLICHTEN

11.1. Was gilt bei Änderung des Lastprofils?

Werden an dem im Stromliefervertrag genannten Netzanschlusspunkt die für die Zuordnung eines standardisierten Lastprofils vorgesehenen Grenzwerte (100.000 kWh Jahresverbrauch und 50 kW Anschlussleistung) überschritten, ist der Kunde zur unverzüglichen Meldung an den Stromlieferanten verpflichtet. Ebenso sind Kunden, für die ein Lastprofilzahler installiert ist, verpflichtet, alle für die ordnungsmäßige Stromlieferung maßgeblichen Änderungen der Verhältnisse (wie insbesondere Änderungen der Anschlusswerte und der maßgeblichen Fahrpläne) unverzüglich dem Stromlieferanten zu melden. Soweit erforderlich, werden die Vertragsparteien bei Änderungen der Verhältnisse Verhandlungen über die Anpassung des Stromliefervertrages an die neuen Verhältnisse aufnehmen.

11.2. Was gilt bei Adressänderungen?

Der Kunde hat Änderungen seiner Zustellanschrift, Lieferanschrift, Bankverbindung oder andere für die Vertragsabwicklung erforderliche Informationen dem Stromlieferanten ohne jede Verzögerung schriftlich bekannt zu geben. Unterlässt der Kunde die Anzeige der Änderung der Zustellanschrift, gelten Schriftstücke als dem Kunden zugegangen, wenn sie an die dem Stromlieferanten zuletzt bekannt gegebene Zustellanschrift gesandt wurden, es sei denn, dass dem Stromlieferanten eine aktuelle Zustellanschrift bekannt ist. Sind Schriftstücke, insbesondere Rechnungen, Mahn- oder Kündigungsschreiben, an den Kunden wegen einer vom Kunden nicht bekannt gegebenen Änderung der Zustellanschrift unzustellbar, ist der Stromlieferant berechtigt, eine Meldeauskunft einzuholen und die dafür anfallenden Kosten dem Kunden in Rechnung zu stellen.

11.3. Was gilt bei Änderung Verbrauchs – und preisrelevanter Umstände?

Es wird nochmals festgehalten, dass der Kunde den Stromlieferanten in den in Punkt 6.2. genannten Fällen über Änderungen der preisrelevanten Umstände bzw. Umstände, von deren Vorliegen oder Nichtvorliegen die Verfügbarkeit eines Tarifes bzw. Produktes abhängt, zu informieren hat.

11.4. Was gilt bei Änderung der Unternehmereigenschaft?

Sollte sich der Status eines Kunden als Haushaltskunde (§ 7 Abs 1 Z 25 ElWOG 2010), Kleinunternehmer (§ 7 Abs 1 Z 33 ElWOG 2010) oder Unternehmer, der nicht Kleinunternehmer ist, während der Laufzeit des Vertrages ändern, so wird der Kunde den Stromlieferanten unverzüglich davon in Kenntnis setzen.

12. ÄNDERUNGEN DER ALLGEMEINEN STROMLIEFERBEDINGUNGEN

Der Stromlieferant ist berechtigt, diese ALB nach Vertragsabschluss abzuändern. Der Stromlieferant wird dem Kunden die Änderungen entsprechend § 80 Abs 2 ElWOG 2010 rechtzeitig, spätestens einen Monat vor Wirksamkeit der Änderung, schriftlich mitteilen. Zur Gültigkeit der Mitteilung genügt auch E-Mail oder Telefax, sofern der Kunde dem Stromlieferanten eine E-Mail-Adresse oder eine Telefax-Nummer bekannt gegeben und sein Einverständnis zur Übermittlung von rechtsverbindlichen Erklärungen per E-Mail oder Telefax erklärt hat. Mit dem Schreiben wird der Kunde darauf hingewiesen, dass er berechtigt ist, die Kündigung des Vertrags binnen vier Wochen ab Zustellung des Schreibens kostenlos und ungeachtet allfälliger vertraglicher Bindungen zu erklären. Im Falle einer Kündigung aus Anlass der Änderungen der ALB endet das Vertragsverhältnis zu den bisherigen Vertragsbedingungen mit dem nach einer Frist von drei Monaten folgenden Monatsletzten ab Wirksamkeit der Änderungen, sofern der Kunde nicht zu einem früheren Zeitpunkt einen neuen Lieferanten (Versorger) namhaft macht und von diesem beliefert wird.

13. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

13.1. Welche Formerfordernisse gelten? Wofür ist die Schriftform erforderlich?

Allfällige Änderungen und Ergänzungen des Stromliefervertrages und/oder der ALB bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform, ebenso das Abgehen von der Schriftform. Bei Verbrauchern sind jedoch auch formlose Erklärungen des Stromlieferanten rechtswirksam, wenn dies zum Vorteil des Kunden ist. Vom Schriftformerfordernis ausgenommen (formfrei) sind auch Willenserklärungen, die von Endverbrauchern ohne Lastprofilzähler im Rahmen des vom Stromlieferanten auf seiner Website zur Verfügung gestellten Online-Wechselverfahrens abgegeben werden.

13.2. Was gilt, wenn Teile dieser Vereinbarung ungültig sind?

Sollten einzelne Bestimmungen der ALB ungültig, unwirksam, undurchführbar oder undurchsetzbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.
Im Falle von Kunden, die keine Verbraucher sind, verpflichten sich die Vertragsparteien, jede mangelhafte Bestimmung durch eine solche gültige, wirksame, durchführbare und durchsetzbare Bestimmung zu ersetzen, die den wirtschaftlichen, rechtlichen und 6 technischen Auswirkungen, die die Vertragsparteien von der mangelhaften Bestimmung erwartet haben, am nächsten kommt. Dies gilt insbesondere für Bestimmungen, die den zwingend anzuwendenden Marktregeln im Sinne des § 7 Abs 1 Z 46 EIWOG idgF. widersprechen. Im Falle von Verbrauchern tritt an die Stelle der unwirksamen Bestimmung die für Verbraucher vorgesehene gesetzliche Regelung.

13.3. Welches Gericht ist zuständig?

Soweit für die aus dem Stromliefervertrag entspringenden Streitigkeiten die ordentlichen Gerichte zuständig sind, wird ausschließlich die Zuständigkeit des für den Sitz des Stromlieferanten sachlich zuständigen Gerichts vereinbart. Der Stromlieferant ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an einem anderen, gesetzlich vorgesehenen Gerichtsstand zu klagen.
Das gilt nicht für Stromlieferverträge, die Verbrauchergeschäfte im Sinne des KSchG sind. Für Verbraucher gilt der Gerichtsstand des § 14 KSchG.

14. HINWEIS AUF BESCHWERDEMÖGLICHKEITEN

Bei Beschwerden steht dem Kunden unser Servicecenter unter der Telefonnummer: 0664 2437838 od. Tel.: 0676 6312035 zur Verfügung. Weiters ist bei der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control), 1010 Wien, Rudolfsplatz 13a, Tel. 01 24 724 0, www.e-control.at, eine Beschwerdestelle eingerichtet und kann dort bei Streitigkeiten zwischen dem Stromlieferanten und dem Kunden ein Schlichtungsantrag eingebracht werden.

15. GRUNDVERSORGUNG

Der Stromlieferant wird jene Haushaltskunden und Kleinunternehmen, die sich gegenüber ihm schriftlich oder formfrei elektronisch auf eine Grundversorgung im Sinne von § 77 Abs 1 ElWOG 2010 berufen, zu dem für die Grundversorgung vorgesehenen Preis und auf Basis dieser ALB mit elektrischer Energie beliefern.
Die Pflicht zur Grundversorgung besteht nur soweit, als dies nach dem jeweiligen Landesgesetz vorgesehen ist, jedoch jedenfalls nicht,
a. sofern dem Kunden der Netzzugang vom Verteilernetzbetreiber verweigert wird oder
b. soweit und solange der Stromlieferant an der vertragsgemäßen Lieferung von Elektrizität durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm nicht möglich oder zumutbar ist, gehindert ist.

Der allgemeine Preis der Grundversorgung für Verbraucher darf nicht höher sein als jener Preis, zu dem der Stromlieferant die größte Anzahl seiner Kunden, die Verbraucher sind, versorgt. Der allgemeine Preis der Grundversorgung für Kleinunternehmer darf nicht höher sein als jener Preis, der gegenüber vergleichbaren Kundengruppen Anwendung findet. Der Preis für die Grundversorgung wird dem Haushaltskunden und dem Kleinunternehmen, der bzw. das sich auf die Grundversorgung beruft, bekannt gegeben. Überdies ist dieser Tarif auf der Internetseite des Stromlieferanten veröffentlicht.
Der Stromlieferant ist berechtigt, für die Lieferung im Rahmen der Grundversorgung eine Vorauszahlung oder eine Sicherheitsleistung (insbesondere Barsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nichtvinkulierten Sparbüchern) zu verlangen, welche für Haushaltskunden die Höhe einer Teilbetragszahlung für einen Monat nicht übersteigen darf. Wenn ein Haushaltskunde während sechs Monaten nicht in weiteren Zahlungsverzug gerät, wird der Stromlieferant die Sicherheitsleistung zurückerstatten und von einer Vorauszahlung absehen, solange nicht erneut ein Zahlungsverzug eintritt. Barkautionen werden jeweils zum Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank verzinst. Ist der Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank negativ, dann wird er für Zwecke dieser Verzinsung mit null angesetzt.
Anstelle einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung kann ein Kunde ohne Lastprofilzähler stattdessen die Installation eines Zählgerätes mit Prepayment-Funktion verlangen. In diesem Fall wird der Stromlieferant die für die Einrichtung der Prepayment-Zahlung notwendigen Informationen zeitgerecht an den Netzbetreiber übermitteln. Die Installation des Zählgerätes richtet sich nach den Allgemeinen Bedingungen des Verteilernetzbetreibers.
Im Falle eines nach Berufung auf die Pflicht zur Grundversorgung erfolgenden erneuten Zahlungsverzuges sind Netzbetreiber bis zur Bezahlung dieser ausstehenden Beträge zur physischen Trennung der Netzverbindung berechtigt, es sei denn, der Kunde verpflichtet sich zur Vorausverrechnung mittels Prepaymentzahlung für künftige Netznutzung und Lieferung. In diesem Fall wird der Stromlieferant die für die Einrichtung der Prepaymentzahlung notwendigen Informationen zeitgerecht an den Netzbetreiber übermitteln. Die Verpflichtung der Prepaymentzahlung besteht nicht für Kleinunternehmen mit einem Lastprofilzähler.
Eine im Rahmen der Grundversorgung eingerichtete Prepaymentfunktion ist auf Kundenwunsch zu deaktivieren, wenn der Endverbraucher seine im Rahmen der Grundversorgung angefallenen Zahlungsrückstände beim Lieferanten und Netzbetreiber beglichen hat oder wenn ein sonstiges schuldbefreiendes Ereignis eingetreten ist.
Der Stromlieferant ist berechtigt, den Vertrag im Rahmen der Grundversorgung aus wichtigem Grund entsprechend Punkt 3.4 zu kündigen, wobei Zahlungsverzug nicht als wichtiger Grund gilt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere auch vor, wenn ein Energiehändler oder sonstiger Lieferant bereit ist, einen Liefervertrag außerhalb der Grundversorgung abzuschließen, es sei denn, das jeweils anwendbare Landesausführungsgesetz sieht diese Möglichkeit nicht vor.
Davon unberührt bleibt das Recht des Stromlieferanten, seine Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis für den Fall einer nicht bloß geringfügigen und anhaltenden Zuwiderhandlung, wie z. B. Missachtung mehrmaliger Zahlungsaufforderungen unter Einhaltung des qualifizierten Mahnprozesses gem. § 82 Abs 3 ElWOG 2010, so lange auszusetzen, als die Zuwiderhandlung andauert.

Elektrizitätswerk Winkler GmbH
Högweg 18
6133 Weerberg
Tel.: 0664 2437838 od. Tel.: 0676 6312035
Email e.werk.winkler@aon.at
Web: www.e-werk-winkler.at
Weeberg am 01.06.2022
ALB-V9-2022-20220421

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